Stundung oder Erlassen von Mitgliedsbeiträgen

Am 30.03.2020 befasste sich der Gesamvorstand aus gegebenem Anlass mit der Frage, ob und in welchem Umfang Vereinsmitgliedern die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen angesichts der gegenwärtigen Einschränkungen im Sportstättenbetrieb erlassen kann.

Die Sperrung der Sportstätten erfolgte auf Grundlage einer gesetzlichen Verordnung des Freistaates Sachsen. Die daraus resultierenden Einschränkungen (z. B. Verbot der Nutzung von Vereinsanlagen) sind nicht durch den Verein zu vertreten. Vereinfacht gesagt, sind die Nutzungseinschränkungen durch höhere Gewalt entstanden und wegen übergeordneter Interessen, namentlich der Gesundheit der Gesamtbevölkerung, durch die Gemeinde und den Verein umzusetzen. Im Hinblick auf den von einzelnen Mitgliedern geforderten Erlass von Mitgliedsbeiträgen für die Dauer der Ausfallzeit gibt es keine Regelungen in unserer Satzung oder in der Beitragsverordnung i. d. g. F., jedenfalls nicht für diesen konkreten Einzelfall. Aus diesem Grund musste der Gesamtvorstand durch Beschluss entscheiden.

Der Gesamtvorstand entschied durch einstimmigen Beschluss (8-0-0), dass wegen der Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie zunächst nicht auf die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen verzichtet wird. Die i. R. s. Einschränkungen sind zum Einen nicht durch den Verein entstanden und deshalb auch nicht vom Verein zu vertreten. Zum Anderen entstehen dem Verein unbeachtlich des Nutzungsausfalls Kosten, die fortlaufend zu tragen sind (z. B. Mieten, Nebenkosten, Arbeitsentgelte usw. usf.). Abschliessend gilt es zu bedenken, dass der mit einem Erlass von Mitgliedsbeiträgen verbundene, bürokratische Mehraufwand im Finanzwesen nicht verhältnismässig sein würde. Im Sinne einer solidarischen Lösung werden derartige Anträge demzufolge abgelehnt. Sollte sich die Situation wesentlich verändern, kann ein erneuter Beschluss herbeigeführt werden.

Für den Vorstand, Mathias Röske